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Für Angestellte

PKV für Angestellte: Ab wann lohnt sich der Wechsel?

Nicht jeder Angestellte darf einfach in die private Krankenversicherung wechseln. Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet – und beim Gehalt zählt nicht immer das, was auf dem Papier steht.

Von Kai Stockschläder · Versicherungsmakler §34d GewO · über 20 Jahre Erfahrung · Zuletzt geprüft: 25.08.2026

Kategorie: Für wen?

Als Angestellter brauchen Sie keinen Sonderstatus wie Beamte oder Selbstständige, um in die private Krankenversicherung zu wechseln – Sie brauchen ein Gehalt oberhalb der gesetzlichen Versicherungspflichtgrenze. Diese Grenze wird jedes Jahr angepasst und ist der erste Punkt, den ich mit angestellten Interessenten kläre, bevor wir überhaupt über Tarife sprechen.

Die Versicherungspflichtgrenze 2026

Für 2026 gelten nach § 6 Abs. 6 und Abs. 7 SGB V zwei unterschiedliche Grenzwerte, je nachdem, ob Sie schon einmal privat krankenversichert waren:

Wichtig: Diese Werte steigen jedes Jahr. Für eine verlässliche Einschätzung zählt immer der aktuelle Wert des jeweiligen Kalenderjahres, nicht der aus einem älteren Artikel oder Forenbeitrag. Alle aktuellen Grenzwerte im Überblick: PKV-Zahlen 2026. Für 2027 ist eine außerordentlich hohe Anhebung beschlossen – mehr dazu: Wechsel in die PKV wird 2027 spürbar teurer.

Was zählt eigentlich zum Gehalt?

Der häufigste Denkfehler in der Praxis: Nicht jede Zahlung auf der Gehaltsabrechnung zählt automatisch mit. Maßgeblich ist der Arbeitsentgelt-Begriff aus § 14 SGB IV.

Gehaltsbestandteil Zählt zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Laufendes GrundgehaltJa
Vertraglich zugesichertes WeihnachtsgeldJa
Vertraglich zugesichertes UrlaubsgeldJa
Fest vereinbartes 13. MonatsgehaltJa
Regelmäßige, garantierte ZulagenJa
Freiwillige, jederzeit widerrufliche BonuszahlungNein
Leistungsabhängige Tantieme ohne RechtsanspruchNein
Unregelmäßige ÜberstundenvergütungNein
Einmalige AbfindungNein

Wer knapp an der Grenze liegt, sollte sich seine Gehaltsbestandteile also genau ansehen, statt nur auf die Jahressumme im Arbeitsvertrag zu schauen.

Rechenbeispiel: Grenze erreicht oder nicht?

Ein Angestellter mit 6.200 € Grundgehalt monatlich sowie einem vertraglich fest zugesicherten 13. Monatsgehalt kommt auf ein Jahresarbeitsentgelt von 6.200 € × 13 = 80.600 €. Damit liegt er über der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 von 77.400 € – ein Wechsel ist grundsätzlich möglich.

Anders bei einem Grundgehalt von 6.250 € monatlich (75.000 € im Jahr) zuzüglich eines freiwilligen, jederzeit widerruflichen Jahresbonus von 5.000 €: Der Bonus zählt nicht mit, das maßgebliche Jahresarbeitsentgelt bleibt bei 75.000 € und damit unterhalb der Grenze von 77.400 € – ein Wechsel wäre auf dieser Gehaltsbasis (noch) nicht möglich, obwohl das Gesamteinkommen auf dem Papier höher wirkt.

Wann wird der Wechsel tatsächlich wirksam?

Ein einmaliges Überschreiten der Grenze reicht nicht automatisch. Die gesetzliche Krankenkasse prüft, ob das Gehalt die Grenze im laufenden Kalenderjahr überschreitet und ob dies voraussichtlich auch im Folgejahr so bleibt. Nach § 6 Abs. 4 SGB V wird der Wechsel deshalb in der Praxis meist zum 1. Januar des Folgejahres wirksam – wer im laufenden Jahr die Grenze überschreitet, kann sich also schon jetzt auf den Wechsel zum Jahreswechsel vorbereiten.

Warum "günstigster Tarif" der falsche erste Gedanke ist

Der Wechsel in die PKV ist für die meisten Angestellten eine Entscheidung für Jahrzehnte – ein Rückweg in die GKV ist danach nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der günstigste Einstiegstarif ist deshalb selten die wichtigste Frage. Wichtiger sind Beitragsstabilität, die Leistungen im Alter und ob der Tarif zu Ihrer tatsächlichen Lebensplanung passt – Familienplanung eingeschlossen, da Kinder in der PKV anders als in der GKV nicht kostenlos mitversichert sind.

Mehr zu den grundsätzlichen Zugangswegen in die PKV: Wer darf überhaupt in die PKV wechseln?

Der große Überblick: PKV oder GKV? Der ehrliche Vergleich

Nicht vergessen: Der Arbeitgeberzuschuss zur PKV senkt Ihre tatsächliche Belastung.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Häufige Fragen

Zählen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld zur Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Regelmäßige, vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen mit, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass sie gezahlt werden. Freiwillige, unsichere Boni ohne Rechtsanspruch zählen dagegen nicht.

Kann ich sofort wechseln, sobald ich einmal über der Grenze liege?

Nicht automatisch. Die gesetzliche Krankenkasse prüft, ob das Gehalt die Grenze im laufenden Kalenderjahr überschreitet und ob das voraussichtlich auch im Folgejahr so bleibt. Der Wechsel wird in der Praxis meist zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.

Was passiert, wenn mein Gehalt im laufenden Jahr wieder unter die Grenze fällt?

Wer schon privat versichert ist, wird dadurch nicht automatisch wieder gesetzlich versicherungspflichtig. Für Angestellte, die noch nicht gewechselt haben, verschiebt ein Rückgang unter die Grenze den möglichen Wechselzeitpunkt entsprechend nach hinten.

Zählt eine Gehaltserhöhung sofort oder erst im Folgejahr?

Die Krankenkasse prüft rückblickend, ob das Jahresarbeitsentgelt die Grenze im laufenden Jahr überschreitet und dies auch im Folgejahr voraussichtlich anhält. Eine einzelne Gehaltserhöhung im Dezember reicht dafür in der Regel nicht aus.

Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich in die PKV wechseln möchte?

Ja. Der Arbeitgeber benötigt die Mitgliedsbescheinigung des neuen PKV-Versicherers, um den Arbeitgeberzuschuss korrekt auszuzahlen und die Meldung an die Sozialversicherung anzupassen.

Gilt für mich die allgemeine oder die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze?

Die niedrigere, besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Angestellte, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Für alle anderen gilt die höhere, allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Die Begriffe Jahresarbeitsentgeltgrenze und Versicherungspflichtgrenze sind im PKV-Lexikon ausführlich erklärt. Alle Grenzwerte im Jahresüberblick: PKV-Zahlen 2026.

Nächster Schritt

Liegt Ihr Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze?

In einem kurzen, kostenlosen Gespräch prüfe ich das gemeinsam mit Ihnen und schaue, ob und wann sich ein Wechsel für Sie lohnt.

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Versicherungsmakler §34d Abs. 1 GewO · Partner der Verticus AG · über 20 Jahre Erfahrung
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